Damit die Altersvorsorge sich nicht zur Sorge vor dem Alter entwickelt...

(nach Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger)

 

Deutschland – ein Steuerparadies im Vergleich zur Schweiz

Kann das sein? Ja, aber es handelt sich um Ausnahmefälle – z.B. im Bereich der Altersvorsorge

 

Die Schweizer Altersvorsorge generell kennt das 3 Säulen Prinzip:

  • Die erste Säule ist die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die mit der deutschen Sozialversicherungsrente vergleichbar ist.
  • Die zweite Säule stellt die Pensionskasse dar. Hier muss zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenen Teil (Obligatorium – Säule 2a) und der zusätzlichen Absicherung (Überobligatorium – Säule 2b) unterschieden werden.
  • Die private Vorsorge (Säulen 3a und 3b) stellt den 3. Baustein der Altersvorsorge dar. 

Erfahrungsgemäß ist der wertmäßige Schwerpunkt der Schweizer Altersvorsorge die zweite Säule. Und innerhalb der zweiten Säule spielt die „Musik“ sich im Überobligatorium ab. Unter gewissen Voraussetzungen ist die Auszahlung aus dem Überobligatorium steuerfrei.

 

Wie kommt es zu dieser steuerlichen Besserstellung?

Unser oberstes Gericht, der Bundesfinanzhof, hat im Jahr 2014 entschieden, dass das Überobligatorium rechtsvergleichend mit den deutschen Alterseinkünften, wie eine Lebensversicherung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EstG) zu qualifizieren ist. Und in vielen Fällen greift hier das sog. Lebensversicherungsprivileg.

 

Einmalauszahlung aus dem Überobligatorium

Neben dem ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005
  • Vertragslaufzeit von mind. 12 Jahren
  • Mindestens 5 Jahre regelmäßige Beitragszahlungen
  • Es liegt eine privatrechtliche Pensionskasse vor 

Wenn diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, so fällt in Deutschland keine Einkommensteuer an. Die Schweizer Quellensteuer kann aufgrund der Ansässigkeit in Deutschland zurückgefordert werden.  

 

Monatliche Rentenzahlung aus dem Überobligatorium

Auch hier führt die rechtsvergleichende Qualifizierung als Lebensversicherung zu einer günstigen Besteuerung. Nach §22 Nr. 1 S. 3 lit. a), bb) EstG wird nach derzeitigem Recht bei Beginn der Rente mit 65 Jahre nur 18 % der jährlichen Rentenzahlung als steuerbar qualifiziert.

 

Zusammenfassende Darstellung:

 

Einmalauszahlung aus dem Überobligatorium

Rentenzahlung des Überobligatoriums, pro Jahr

Betrag

1.000.000,00 €

50.000,00 €

zu versteuernde Einkommen

0 €

9.000,00 €

Steuer

0 €

tarifliche Einkommensteuer, bis 9.408 € steuerfrei

 

Und das Obligatorium?

Eine Besteuerung erfolgt wie bei einer deutschen Rente. Abhängig vom Eintritt in die Rente kann ein Teil der Rente steuerfrei sein.

 

Ist eine Steueroptimierung hier auch möglich?

In Deutschland gibt es im privaten Bereich keinen Steuerwettbewerb. Einzige Ausnahme zumindest in Grenznähe hiervon ist der Büsinger Freibetrag als Billigkeitsregelung aus dem Jahr 2001. Büsingen ist eine deutsche Enklave umgeben von der Schweiz. Aufgrund der räumlichen Lage haben die Einwohner die höheren Schweizer Lebenshaltungskosten. Deshalb wird ein steuerlich zu berücksichtigender Freibetrag in Höhe von 30 % des zu verteuernden Einkommen gewährt. Dieser Freibetrag ist gedeckelt, z.B. bei Ledigen kann er höchstens 4.601,40 EUR betragen. 

 

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Diese Artikel bezieht sich auf die aktuelle Rechtslage (Stand Januar 2021). Es kann nicht als Garantie für ein bestimmtes steuerliches Ergebnis angesehen werden. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch ein Beratungsgespräch ersetzen. Vielmehr ist der individuelle Einzelfall zu begutachten.