Kaufmanngut kennt Ebbe und Flut (Hanseatisches Sprichwort)

 

Nachfolgeplanung – auch im Unternehmensbereich – stellt Covid-19 eine Chance dar?

 

Wer hat Zeit oder Nerven gerade im heutigen schwierigen Umfeld sich jetzt noch mit Fragen rund um die Nachfolge zu kümmern? Durch die Corona-Pandemie ist nicht nur das Jahr 2020, sondern auch das Jahr 2021 ein besonderes Jahr und die Auswirkungen der Pandemie werden noch lange spürbar sein. 

Diese Krise kann auch als Chance gesehen und bei der Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation genutzt werden.

Für die Übertragung von Unternehmensvermögen hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 attraktive Regelungen in das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz aufgenommen. Um Arbeitsplätze zu sichern, verzichtet der Staat auf Steuereinnahmen bei Schenkungen und Erbschaften. Die Corona-Hilfspakete, die möglichst schnell und breit angelegt waren, müssen über die Steuereinnahmen refinanziert werden. Diskutiert wird neben der Wiedereinführung der Vermögensteuer auch der Abbau von Steuervergünstigungen.

 

Welche Möglichkeiten gibt es für eine steuersparende Planung?

Abhängig von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation könnten folgende Überlegungen angestellt werden:

 

1. Nutzung der persönlichen Freibeträge

Durch eine frühzeitige Nachfolgeplanung können die Freibeträge mehrfach in Anspruch genommen werden. Zugleich kann durch die Verteilung der Zuwendung auf mehrere Personen mehrere Freibeträge in Anspruch genommen werden und die Steuerprogression abgemildert werden (Kettenschenkungen, Generationssprung bei einer Schenkung an ein Enkelkind).

 

2. Nutzung der niedrigen Bewertung von börsengehandelten Wertpapieren

Bei einer Schenkung von börsengehandelten Wertpapieren ist der niedrigste Wert am Zuwendungstag für die Bewertung maßgeblich. Sollte z.B. die Aktien vom Schenker auch noch vor Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gekauft worden sein, so kann der Beschenkte den entstandenen Kursgewinn, den er durch den Verkauf der Wertpapiere realisiert, steuerfrei vereinnahmen. Der Beschenkte tritt im Hinblick auf die Anschaffungswerte in die Fußstapfen des Schenkers.

 

3. Nutzung der Vergünstigungsregelungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen

Die Streichung der Steuervergünstigungen nach der Bundestagswahl erscheint ein denkbares Szenarium. Bei Unternehmen, die nicht mit dauerhaften Gewinnrückgängen rechnen, kann die derzeitige Situation eine Chance darstellen. Neben den noch bestehenden weitreichenden Vergünstigungen bei der Übertragung von Unternehmensvermögen (Steuerbefreiungen, Tarifbegrenzungen bei Erwerber der Steuerklasse 2 und 3 (z.B. Schwiegerkinder, Übertrag auf Person, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht) ist die Bewertung des Unternehmens entscheidend. Ausgangspunkt bei nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und anderem Betriebsvermögen ist das vereinfachte Ertragswertverfahren. Hiermit soll der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag ermittelt werden. Die Zukunft wird anhand der Vergangenheit prognostiziert. Maßgeblich sind die letzten drei Wirtschaftsjahre vor Übertragung. Da durch Corona das Ergebnis verfälscht sein könnte, darf auch das aktuelle Wirtschaftsjahr mit einbezogen werden (2019 – 2021). Da in vielen Fällen das Jahr 2020 und eventuell auch das Jahr 2021 unterdurchschnittlich erfolgreich ist, kann also nun ein guter Zeitpunkt für einen Übertrag in die nächste Generation sein. Der durchschnittliche Ertrag dieser drei Jahre wird dann mit dem gesetzlichen Kapitalisierungsfaktor in Höhe von 13,75 multipliziert.

 

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Diese Artikel bezieht sich auf die aktuelle Rechtslage (Stand März 2021). Es kann nicht als Garantie für ein bestimmtes steuerliches Ergebnis angesehen werden. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch ein Beratungsgespräch ersetzen. Vielmehr ist der individuelle Einzelfall zu begutachten.