Auch Erben will gelernt sein (Hans-Armin Weirich)

 

Nachfolgeplanung (Teil 2)

 

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es für eine steuersparende Planung?

Entscheidend ist selbstverständlich die persönliche und wirtschaftliche Situation jedes einzelnen. Folgende derzeit noch gültige Steuererleichterungen könnten in die Überlegungen einbezogen werden:

 

1.      Nutzung Steuerfreiheit bei der Übertragung des Eigentums am Familienheim

Die Schenkung des Eigentums/Miteigentums am Familienheim an den Ehegatten ist steuerfrei. Bei Schenkungen gibt es keine weiteren zu erfüllenden Voraussetzungen.

Anders sieht dies bei Erbschaften aus. Die Steuerfreiheit entfällt rückwirkend, wenn das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Nur bei zwingenden Gründen ist eine Ausnahme vorgesehen.

Nicht alles ist planbar im Leben, z.B. der schenkende Ehegatte verstirbt zuerst. Um nicht in dieser Konstellation die Behaltensfristen beachten zu müssen, kann z.B. ein Rückforderungsrecht im Schenkungsvertrag vereinbart werden.

Ist die Schenkung des Familienheim somit immer die richtige Alternative? Wie eingangs erwähnt hängt die Nachfolgeplanung von der jeweiligen Lebenssituation ab. Der Übertrag des Familienheims auf die Kinder ist nur im Erbfall unter weiteren Voraussetzungen möglich.

Das Familienheim kann sich in Deutschland oder in der EU/EWR befinden.

Hiervon umfasst ist nach der herrschenden Meinung auch die Schenkung von Geld für den Erwerb des Familienheims.

 

2.      Nutzung des Nießbrauchsabzugs

Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer reduziert sich die Steuerlast, wenn der Erwerb nießbrauchsbelastet ist. Mit dem Vorbehaltsnießbrauch kann das Vermögen (fremdvermietete Immobilie oder auch Wertpapierdepot) übertragen werden. Die Erträge (Mieten, Kapitalerträge) bleiben beim Schenker. Durch die laufenden Einnahmen ist er weiterhin versorgt. Im Gegenzug hat der Beschenkte aufgrund des vereinbarten Nießbrauches geringere Schenkungsteuer zu bezahlen. Zugleich sind auf die Wertsteigerungen keine Schenkungsteuer mehr zu zahlen, da der Beschenkte Eigentümer des übertragenen Vermögens ist.

Gibt es noch weiteres zu beachten? Die Bewertung des Nießbrauchs hängt von der Rendite ab. Durch eine nie überarbeitete Vorschrift im Bewertungsgesetz kann die Übertragung von Bargeld statt Wertpapieren steuerlich vorteilhaft sein.

 

3.      Nutzung des steuerfreien Zugewinnausgleichs

Der gesetzliche Güterstand bei Ehegatten ist durch die Abzugsfähigkeit des Zugewinnausgleichs bei der Erb- und Schenkungsteuer begünstigt. Der steuerfreie Zugewinn kommt nicht nur bei Tod in Betracht. Vielmehr kann dieser auch für die bessere Verteilung des Vermögens während der Ehe genutzt werden. In Betracht kommt hier insbesondere die sog. Güterstandsschaukel. Die Ehegatten wechseln ihren Güterstand, gleichen den steuerfreien Zugewinn aus. Anschließend „schaukeln“ die Ehegatten in den gesetzlichen Güterstand zurück.

 

4.      Nutzung des Freibetrags und der besseren Steuerprogression

Das Berliner Testament erfreut sich einer großen Beliebtheit. Mit dieser Gestaltung ist sichergestellt, dass der länger lebende Ehegatte als Alleinerbe über das gesamte geerbte Vermögen verfügen kann. Die Nachteile liegen bei größeren Erbschaften auf der Hand. Der Nachlass wird zwei Mal versteuert. Dieser Nachteil lässt sich abmildern, indem die Kinder ihren Pflichtteil einverständlich geltend machen. Der Nachlass wird um den geltend gemachten Pflichtteil gekürzt. Die Kinder haben den Pflichtteil zu versteuern. Ihnen steht aber ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR zu. Mit der Geltendmachung des Pflichtteils kann zugleich möglicherweise die (verzinsliche) Stundung der Auszahlung vereinbart werden.

Auch die Versorgung des länger lebenden Ehegatten kann durch andere Gestaltungsmöglichkeiten gewährleistet werden.

 

5.      Nutzung der Ausschlagungsrecht bei Erbschaften

Durch die Ausschlagung der Erbschaft kann das Vermögen direkt auf die nächste Generation übertragen werden. Treten an die Stelle des Ausschlagenden mehre Ersatzerben der gleichen Steuerklasse, so vervielfacht sich der persönliche Freibetrag und die Progression mindert sich.

 

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Diese Artikel bezieht sich auf die aktuelle Rechtslage (Stand Juli 2021). Es kann nicht als Garantie für ein bestimmtes steuerliches Ergebnis angesehen werden. Die Hinweise können weder den Anspruch auf Vollständigkeit erheben, noch ein Beratungsgespräch ersetzen. Vielmehr ist der individuelle Einzelfall zu begutachten.